II. Satzung der Stadt Münstermaifeld vom 05.05.2009 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 19.12.2001 in der derzeit geltenden Fassung

Der Stadtrat Münstermaifeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer und den §§ 2 und 5 Absatz 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 7 Absatz 1 Nr. 3 (Steuerbefreiung) wird wie folgt neu gefasst:

Steuerbefreiung für die Dauer von einem Jahr für Hunde aus Tierheimen nach dem jeweils geltenden Vertrag mit der Verbandsgemeinde Maifeld, soweit es sich um den 1. Hund handelt. Ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 2

Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Münstermaifeld, 05.05.2009 Der Stadtbürgermeister

Maximilian Mumm

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über die Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, geltend gemacht werden.
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