Haushaltssatzung der Stadt Münstermaifeld für das Jahr 2018 vom 23.03.2018
Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf . 3.543.038,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.456.263,00 EUR
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -913.225,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 3.154.483,00 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 3.892.098,00 EUR
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen -737.615,00 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 EUR
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 763.500,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.066.448,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -302.948,00 EUR
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.368.858,00 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 328.295,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.040.563,00 EUR
die Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern 5.000,00 EUR
die Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern 5.000,00 EUR
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern 0,00 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 5.291.841,00 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 5.291.841,00 EUR
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 0,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf
0,00 EUR
- verzinste Kredite auf
302.948,00 EUR
Gesamt:
302.948,00 EUR
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0,00 EUR
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
365 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
365 v.H.
2.
Gewerbesteuer
380 v.H.
3.
Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund
52,00 EUR
für den zweiten Hund
104,00 EUR
für jeden weiteren Hund
206,00 EUR
für gefährliche Hunde
für den ersten Kampfhund
1.000,00 EUR
für den zweiten Kampfhund
1.500,00 EUR
für jeden weiteren Kampfhund
2.000,00 EUR
§ 5 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten werden. Im investiven Bereich wird diese Wertgrenze auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Münstermaifeld, den 23.03.2018SchneiderStadtbürgermeisterin
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden folgenden Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2018 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 913.225 EUR erwarten. Dabei stehen den Erträgen von 3.543.038 EUR Aufwendungen von 4.456.263 EUR gegenüber. Gegenüber dem Haushaltsvorjahr 2017 mit einem ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 715.669 EUR ist mit einer Verschlechterung des Jahresergebnisses in Höhe von rd. 197.000 EUR zu rechnen.
Auch wenn im lfd. Haushaltsjahr die Verschlechterung des Jahresergebnisses zu einem großen Teil auf die Erhöhung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage (+ 112 TEUR) sowie die Reduzierung der Schlüsselzuweisung A (- 270 TEUR) zurückzuführen sind, sollte nicht verkannt werden, dass die überdurchschnittlich hohen laufenden Aufwendungen auch aus Investitionsmaßnahmen der Vergangenheit resultieren, die zu entsprechend hohen Unterhaltungs- und Zinsaufwendungen geführt haben. Immerhin stehen den höheren Umlagezahlungen auch höhere Steuererträge von rd. 171 TEUR gegenüber.
Bei den Finanzplanungsjahren bis 2021 ist zwar ein Trend zur Reduzierung der Fehlbeträge erkennbar, dennoch muss auch zukünftig weiterhin mit Defiziten im Ergebnishaushalt gerechnet werden.
Der schon seit Jahren bestehende Fehlbetrag im Ergebnishaushalt zeigt weiterhin eine chronische Unterfinanzierung im laufenden Bereich an. Die Stadt Münstermaifeld ist nicht in der Lage, die laufenden Personalkosten, die Kosten zur Unterhaltung und zur Bewirtschaftung des Gemeindevermögens sowie die Abschreibungen etc. durch eigene Erträge zu decken.
Der vorgelegte Ergebnishaushalt belegt damit wiederum, dass die Stadt deutlich über ihre Verhältnisse lebt.
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag in der Bilanz der Stadt beläuft sich zum Ende des Haushaltsjahres 2018 auf voraus. 1,9 Mio. EUR
Die Stadt Münstermaifeld ist damit bilanziell überschuldet und nicht mehr leistungsfähig.
Das bedeutet, dass das Fremdkapital (u. a. aus der Aufnahme von Krediten) insgesamt das bewertete Vermögen der Gemeinde übersteigt.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Posten 26) von -737.615 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Posten 43) von -302.948 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag (Posten 44) von 1.040.563 EUR (Vorjahr: -823.954 EUR).
Auch die seit Jahren ausgewiesene negative Freie Finanzspitze, die in diesem Jahr wieder die Millionengrenze überschreitet, zeigt an, dass die Stadt Münstermaifeld die zu leistenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus bestehenden Krediten nicht aus eigenen Einzahlungen finanzieren kann.
So werden die für das Jahr 2018 fälligen Tilgungen von Investitionskrediten von 327.294 EUR wiederum durch die Neuaufnahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskrediten) finanziert.
Für das Jahr 2018 sind u.a. die folgenden Investitionseinzahlungen und -auszahlungen vorgesehen:
Umbau Sportplatzgebäude 50 TEUR
Förderprogramm „Ländliche Zentren“:
• Aufwertung des Bereichs Synagoge (50 TEUR) sowie Aufwertung der Bur-Anlage mit Pumpenhaus (60 TEUR) wozu eine Landeszuwendung von 82,5 TEUR erwartet wird.
• Freilegung Gärtnerei Heinz (20 TEUR) und eine erwartete Landeszuwendung (15 TEUR)
• Umsetzung der Maßnahme Ober- und Untertorstraße (375 TEUR), anteilige Landeszuwendung (318,75 TEUR)
• Aufwertung des Bereichs „An der Laufenburg“ und Wallgraben (110 TEUR) abzüglich einer anteiligen Landeszuwendung (82,5 TEUR)
• Neugestaltung „Schweiz“ (130 TEUR) sowie eine anteilige Landeszuwendung (97,5 TEUR)
• Umgestaltung Petersplatz (200 TEUR), Landeszuwendung 150 TEUR
Für das Förderprogramm Ländliche Zentren sieht der Haushaltsplan damit alleine für das Jahr 2018 Auszahlungen von 945 TEUR sowie Zuwendungen von 746 TEUR vor.
3. Haushaltsausgleich
Hinweis zur gesetzlichen Änderung
Mit der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung vom 7.12.2016 (GVBl. vom 27.12.2016, Seite 597) wurden unter anderem die Regelungen zum Haushaltsausgleich überarbeitet. Neben anderen Bestimmungen ist die Neuregelung zum Haushaltsausgleich am 28.12.2016 in Kraft getreten.
Der Haushalt ist nunmehr in der Planung ausgeglichen, wenn der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt ausgeglichen sind (§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. § 18 Abs. 1 GemHVO). Die Einbeziehung der Vorerträge aus Vorjahren ist künftig nicht mehr vorgesehen. Gleichwohl kann von einer Beanstandung des Ergebnis- und Finanzhaushaltes abgesehen werden, wenn in der Summe der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres ein positives Jahresergebnis erreicht wird (vgl. VV Nr. 3 zu § 18 GemHVO).
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Auch anhand der vorgelegten Muster 27 und 28 (alte Fassung) ist ersichtlich, dass die Stadt Münstermaifeld bei Berücksichtigung von Vorerträgen der Vorjahre für den Ergebnishaushalt, als auch für den Finanzhaushalt kein positives Jahresergebnis 2018 erreichen würde.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2018 der Stadt Münstermaifeld damit in der Planung nicht ausgeglichen.
4. Verschuldung
Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen belaufen sich zu Beginn des Haushaltsjahres auf insgesamt 11.067.110 EUR. Bis zum Ende des Haushaltsjahres entwickeln sich die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen auf voraussichtlich 13.108.674 EUR.
Die Verschuldung beträgt damit rund 3.700 EUR je Einwohner.
Zum Vergleich: Die durchschnittliche Verschuldung vergleichbarer Gemeinden in Rheinland-Pfalz belief sich zum 31.12.2016 auf 531 EUR je Einwohner. In Münstermaifeld lag die Pro-Kopf-Verschuldung zu diesem Zeitpunkt bereits bei über 3.600 EUR/Einwohner.
Investitionskredite
Den Investitionsauszahlungen von 1.066.448 EUR stehen nach der Veranschlagung Einzahlungen von 763.500 EUR gegenüber. Der verbleibende Betrag von 302.948 EUR wird durch die Aufnahme eines Investitionskredits finanziert.
Es erfolgt außerdem die Aufnahme eines Investitionskredits aus der Kreditermächtigung für das Jahr 2017 von 292.671 EUR, der bislang über Liquiditätskredite vorfinanziert war.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 327.294 EUR getilgt; darüber hinaus sind pauschal rd. 1.000 EUR an Tilgung für neu aufgenommene Kredite veranschlagt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 7.503.487 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 7.771.812 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen sowie die Tilgung der Investitionskredite nicht durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, ist die Aufnahme von zusätzlichen Liquiditätskrediten von 1.065.910 EUR vorgesehen. Darüber hinaus wird ein Teil des für 2017 veranschlagten Liquiditätskredits von rd. 707.000 EUR in das Jahr 2018 übertragen.
Die bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten 3.563.623 EUR wachsen damit auf voraussichtlich 5.336.862 EUR zum 31.12.2018 an.
5. Stellenplan
Bei der Ausführung des Stellenplanes bitten wir, die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation möchten wir darauf hinweisen, dass auch weiterhin alle sich ergebenden Möglichkeiten genutzt werden sollten, die Personalausgaben zu mindern. Jede Neueinstellung oder Wiederbesetzung sollte auch zukünftig auf ihre unbedingte und dauerhafte Notwendigkeit hin überprüft werden.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Münstermaifeld in Höhe von
302.948 EUR
unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Feststellungen:
Auch der Haushaltsplan 2018 lässt keine wahrnehmbare Verbesserung von der desolaten finanziellen Situation der Stadt Münstermaifeld erkennen. Ohne konsequente Aufgabenkritik im freiwilligen Leistungsangebot kann der ungebrochene Anstieg der Verschuldung auch nicht im möglichen Umfang gebremst werden.
Angesichts der desolaten Haushaltssituation wird die Stadt Münstermaifeld erneut aufgefordert, die umfangreichen Maßnahmen innerhalb des Förderprogramms Ländliche Zentren einer kritischen Prüfung zu unterziehen und ggf. adäquate Prioritäten zu setzen.
Die im Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung vom 27.09.2017 dargestellten Einsparmaßnahmen werden ausdrücklich begrüßt. Angesichts des weiterhin unausgeglichenen Haushaltes hat die Gemeinde jedoch auch weiterhin die Pflicht, alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltslage auszuschöpfen. Die Konsolidierungsanstrengungen für die kommenden Haushaltsjahre sind daher weiter fortzuführen und zu verstärken.
Bei den kostendeckenden Einrichtungen (Friedhof, Freibad, Hallen, usw.) ist dauerhaft der Angebotsumfang zu hinterfragen und auf die Erhebung kostendeckender Entgelte hinzuwirken. Es wäre wünschenswert, hier zukünftig zumindest den Kostendeckungsgrad wieder zu erhöhen.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Stadt Münstermaifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 26.03.2018 bis Donnerstag, den 05.04.2018 von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr -montags bis donnerstags- und freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Münstermaifeld, den 23.03.2018SchneiderStadtbürgermeisterin