1. Änderung der Ergänzungssatzung "Bergstraße", Stadt Münstermaifeld, Stadtteil Küttig, tritt in Kraft


Bauleitplanung Stadt Münstermaifeld 

1. Änderung der Ergänzungssatzung "Bergstraße", Stadt Münstermaifeld, Stadtteil Küttig, tritt in Kraft

Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in der Sitzung am 27.09.2007 die 1. Änderung der Ergänzungssatzung "Bergstraße" gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung kann dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt (unmaßstäblich) entnommen werden. 


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Die 1. Änderung der Ergänzungssatzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Absatz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Ergänzungssatzung, bestehend aus der Planurkunde (Lageplan) und den zur Planurkunde gehörenden Textfestsetzungen, daneben die Begründung, kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Zimmer 218, eingesehen werden, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB (Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche) wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch) wird auf folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

· eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

· nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Münstermaifeld oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der o.g. Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Münstermaifeld oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56294 Münstermaifeld, 15.03.2010 (Siegel) Robert Müller

Stadt Münstermaifeld Stadtbürgermeister

 

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